FM-TV

Meldungen und Kommentare, die Sie in Massenmedien vergeblich suchen

FM-TV header image 2

Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten und das Ausmaß an Staatszerstörung: wie hängt das zusammen? Ein für Staatsbürger geschriebenes Kompendium

November 23rd, 2011 · Keine Kommentare

von RB J.Hermann Koeppl

ra-kanzlei-koeppl.de

 

MÜNCHEN, 22.3.2011

 

Europa gerät in die Enge.

Aber es ist hier konkret Deutschland angesprochen. Konkret die Deutschen als Staatsbürger in ihren Pflichten, wie diese primär im deutschen GRUNDGESETZ aufgeführt.

Dieses deutsche GRUNDGESETZ bindet nicht nur staatliche Gewalten.

Es bindet und verpflichtet auch die Staatsbürger, über die Einhaltung des GRUNDGESETZES zu wachen und es zu verteidigen. Es regelt die Beziehungen auch unter ihnen.

Es überlagert private Anschauungen von Rechten und Pflichten untereinander.

 

In der Präambel des deutschen Grundgesetzes steht:

„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“

 

Der Art. 1 des deutschen Grundgesetzes enthält daher folgerichtig diesen Inhalt:

Absatz 1  Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Absatz 2  Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Absatz 3  Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Es ist hierin im Absatz 2 von einem „Deutschen Volk“ die Rede. Dieses bekennt sich zu den unverletzlichen und unveräusserlichen Menschenrechten.

 

In den nachfolgenden Artikeln des deutschen Grundgesetzes ist konkret aufgeführt, worin diese Menschenrechte bestehen.

Zu den unveräusserlichen Menschenrechten gehört neben den Freiheitsrechten und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf Leben wie auf körperliche Unversehrheit selbstverständlich mit die Erhaltung und Förderung der natürlichen Lebensgrundlagen.

Hier ist gemeint die Umwelt (speziell gesichert in Art. 20a), aber auch gemeint die Familie (gesichert in Art. 6), die Volksgemeinschaft. Denn ein Mensch kann sich – als „zoon politikon“ definiert – nur in einer Gemeinschaft entfalten.

Art. 2 des Grundgesetzes sagt denn auch:

Absatz 1  Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Absatz 2  Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

 

Art. 3 regelt dann das Gemeinschaftliche:

Absatz 1  Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Absatz 2  Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Absatz 3  Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Im Absatz 3 ist gesagt, um das nochmals zu wiederholen, dass wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen niemand benachteiligt und niemand bevorzugt werden darf.

 

Das in Art. 3 Aufgeführte sind tatsächlich idealistische Ansätze, die in der Praxis durch Egoismen jeglicher Art konterkariert werden.

Heute lässt sich schon davon sprechen, dass eingewurzelte Deutsche bei Behörden und Medien weniger Rechte genießen als die Schicht der Eingewanderten bzw. Immigranten.

Diese Bevorzugung wäre dann gelinde gesagt auch eine Art von Rassismus, welcher laut Grundgesetz ausdrücklich untersagt. Die Grundgesetzväter haben hier aus den Verhältnissen und Zuständen im Dritten Reich auch im umgekehrten Sinne gelernt.

 

Art. 4 sichert dann die inneren Freiheiten und Bekenntnisse – das ebenfalls als Lehre aus dem Dritten Reich.

Zur Entfaltung der Persönlichkeit gehört selbstverständlich die freie Meinungsäusserung in der Öffentlichkeit sowie das Recht, sich frei zu informieren. Voraussetzung hierfür wiederum ist, dass es eine freie Presse, eine freie Berichterstattung in Druckmedien, Rundfunk und Fernsehen, Film gibt.

Das alles sichert Art. 5. Die Schranken dieser Grundrechtsausübung finden sich in dem Grundgesetz, in Vorschriften der allgemeinen Gesetze wie im Recht der persönlichen Ehre.

 

Art. 19 Absatz 2 besagt, dass in keinem Falle ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf.

Art. 19 Absatz 4 sichert den Rechtsweg für den in seinen Grundrechten verletzten Staatsbürger u.a. unter Sicherung durch Art. 101 zu: „ . . . wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“

Der gesetzliche Richter ist ihm garantiert, Art. 101.

 

Gesichert sollte sein der Staatsbürger vor allem auch durch Art. 20.

Absatz 1: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Absatz 2: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Absatz 3: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Absatz 4: Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

 

Allerdings, diese wohlgeschriebene Ordnung ist bereits beseitigt – in ihrem Kern. Denn hochkriminelle Cliquen unterhöhlten längst die Fundamente der Teilung und Trennung der Staatsgewalten.

Und was nützen bei all den rechtlichen Einrichtungen diese, wenn die Umweltgrundlagen massiv beschädigt werden.

Insofern gesichert worden sein sollte der Staatsbürger auch durch Art. 20a. Der besagt:

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

 

Die Art 10 und Art. 13 wie Art. 14 wollen und wollten sichern die Geheimnisrechte der Staatsbürger, insbesondere Briefgeheimnis, Post- und Fernmeldegeheimnis, die Privatsphäre der Wohnung, das Eigentum. Der Eigentümer wurde verpflichtet. Sein Besitz bzw. Eigentum soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Die Realität ist allerdings auch hiervon weit entfernt.

 

Nun besagt Art. 18 etwas ganz Entscheidendes, nämlich:

„Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte.“

 

Dabei hatten die Parlamentarier Wichtigstes übersehen. Die Tatsache, dass es hochkriminelle Vereinigungen bei den Eigentümern von Kapital in der Spitze des Finanzsektors geben könnte, die staatsstreichartig nach Macht über sämtliche Staatsgewalten streben und dieses Ziel faktisch erreicht haben.

Diese Machtfülle sorgte auch für Technologieunterdrückung im Umweltbereich, damit für Zerstörung der Lebensgrundlagen auf breiter Front.

Mit einem im grundgesetzlichen Sinn wachen Volk wäre das sicherlich nicht geschehen.

Zum einen ist damit das insofern ungebildete Volk ein Problem. Zum anderen die Tatsache, dass Behörden wie Medien diese gemeingefährlichen Umtriebe geschehen ließen.

Es ist klar, dass der Finanzsektor, welches sich auf ein Recht aus Art. 19 Abs. 3 berufen könnte, die Grundrechte verwirkte, Art. 18.

 

Betrachtete man die bundesrepublikanische Realität über die vergangenen dreissig Jahre – ab etwa 1980 – hinweg, wird man möglicherweise anhand der Maßstäbe, die das Grundgesetz anlegt, zu völlig anderen Ansichten gekommen sein: nämlich dass in diesem Land das meiste nicht funktioniert, da das Grundgesetz überwiegend verletzt worden war und weiter verletzt wird.

 

 

ra-kanzlei-koeppl.de

RB Dipl.Kfm j.hermann koeppl

______________________

 

 

Tags: Wenn Besatzungsmächte noch immer steuern